Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1          Anwendungsbereich

(1)          Die simple-ASP GmbH (im Folgenden „simple-ASP“) bietet dem Kunden die Nutzung verschiedener Server-Produkte und/oder Standardsoftware-Produkte (im Folgenden insgesamt als „Software“ bezeichnet) im Rahmen eines „Application Service Providing“ über das Internet an. Alle Verträge zwischen simple-ASP und dem Kunden über die Konfiguration, Einbindung, Nutzung und/oder Wartung der Software richten sich ausschließlich nach den Bestimmungen im jeweiligen Angebot von simple-ASP und ergänzend nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2)          Die Geltung abweichender oder über diese Regelungen hinausgehender Bestimmungen ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, selbst wenn simple-ASP einen Auftrag des Kunden annimmt, in dem der Kunde auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist und/oder dem allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden beigefügt sind.

(3)          simple-ASP erbringt ihre Leistungen nicht für Verbraucher, sondern ausschließlich für die Zwecke der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit des Kunden.

§ 2          Pflichten von simple-ASP

(1)          simple-ASP ermöglicht dem Kunden im Rahmen eines „Application Service Providing“ zeitlich beschränkt auf die Laufzeit des Vertrages die Nutzung der vom Kunden jeweils bestellten Software einschließlich ggf. vereinbarter Zusatzprodukte.

(2)          Zusätzlich können die Parteien vereinbaren, dass simple-ASP den Kunden bei der individuellen Konfiguration und Einrichtung der Software unterstützt (§ 5).

(3)          Der konkrete Umfang der Leistungspflichten ist im Angebot von simple-ASP definiert. Die Einsatzmöglichkeit der Software für bestimmte vom Kunden gewünschte Zwecke und/oder die Erreichung bestimmter wirtschaftlicher Ziele durch den Einsatz der Software schuldet simple-ASP nur, soweit dies im Angebot ausdrücklich bestimmt ist.

(4)          simple-ASP ist berechtigt, bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Sub­unter­nehmer einzuschalten.

§ 3          Bereitstellung der Software

(1)          Der Software wird von simple-ASP bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit auf Servern von simple-ASP zur Nutzung bereitgestellt(„Application Service Providing“). Die Nutzung erfolgt über das Internet durch die von der jeweiligen Software bereitgestellten Standard-Schnittstellen, im Übrigen durch marktübliche Internet-Browser (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Microsoft Internet Explorer Version 7 bis 8).

(2)          Verbindliche Termine für die Bereitstellung der Software bedürfen der Schriftform. Hinsichtlich unverbindlicher Termine gerät simple-ASP nur durch eine schriftliche Mahnung des Kunden in Verzug, die der Kunde frühestens zwei Wochen nach Ablauf des unverbindlichen Termins aussprechen darf.

(3)          Die Eigenschaften der vertragsgegenständlichen Software sind im Angebot beschrieben. Bei Unklarheiten über den Umfang der vertraglich vereinbarten Eigen­schaften gelten im Zweifel die in der Leistungsbeschreibung und der Bedienungsanleitung des jeweiligen Software-Herstellers beschriebenen Eigenschaften als vereinbart. Die interne technische Umsetzung der vereinbarten Eigenschaften der Software liegt im Ermessen von simple-ASP bzw. des Software-Herstellers und kann während der Vertragslaufzeit verändert werden (z.B. um die Sicherheit, Stabilität oder Geschwindigkeit der Software zu verbessern).

(4)          Wenn simple-ASP während der Laufzeit des Vertrages die Technologie der Software zur Anpassung an technische oder wirtschaftliche Marktveränderungen funktionell weiterentwickelt, kann simple-ASP die vom Kunden genutzten Software mit Zustimmung des Kunden durch die neue Version ersetzen. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn (i) simple-ASP den Einsatz der neuen Version und die darin enthaltenen Änderungen dem Kunden mit angemessener Frist (im Regelfall 14 Tage) vorab schriftlich oder per E-Mail ankündigt und (ii) der Kunde der Änderung nicht bis zum Änderungstermin schriftlich oder per E-Mail widerspricht. Bei der Ankündigung der Änderung wird simple-ASP auf diese Rechtsfolge noch einmal gesondert hinweisen. simple-ASP ist nicht verpflichtet, dem Kunden eventuelle neue Versionen der Software auf diese Weise anzubieten.

(5)          Der Kunde erhält das auf die Laufzeit des Vertrages beschränkte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unter-lizenzierbare Recht, die Software entsprechend der Bedienungsanleitung des jeweiligen Software-Herstellers zu nutzen und durch Mitarbeiter seines Unternehmens nutzen zu lassen.

(6)          Die Software (gleich ob im Quell-Code oder in ausführbarer Form) wird nicht an den Kunden übergeben, sondern ausschließlich von simple-ASP zur Nutzung über das Internet bereitgehalten.

(7)          Alle dem Kunden nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte (insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte und gewerbliche Schutzrechte) an der Software verbleiben bei simple-ASP und dem jeweiligen Software-Hersteller.

§ 4          Service Level für die Bereitstellung der Software

(1)          Es gelten die im Angebot definierten Service Level für die Bereitstellung der Software. Die durchschnittliche Verfügbarkeit der Software bezieht sich auf das Monatsmittel eines Kalendermonats. Verzögerungen oder Übermittlungsprobleme im öffentlichen Internet bleiben hierbei außer Betracht, d.h. maßgeblich sind die Antwortzeiten am Ort der Anbindung von simple-ASP an das Internet.

(2)          Geplante und dem Kunden mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Werktagen im Voraus angekündigte Ausfallzeiten im Zeitfenster zwischen 22.00 und 06.00 Uhr (Montag-Freitag) bzw. am Wochenende (Freitag 22.00 Uhr bis Montag 06.00 Uhr), die durch erforderliche Wartungsarbeiten und Software-Updates bedingt sind, werden nicht als Zeiten fehlender Verfügbarkeit im Sinne der vereinbarten Service Level gezählt.

§ 5          Konfiguration und Anpassung der Software

(1)          Die Parteien können vereinbaren, dass simple-ASP die Funktionsweise und die Benutzeroberfläche der Software im Rahmen der Konfigurationsmöglichkeiten der Software nach Vorgaben des Kunden konfiguriert und anpasst.

(2)          Die Vorgaben des Kunden sind, soweit sie nicht bereits im Angebot von simple-ASP enthalten sind, von den Parteien gemeinsam schriftlich festzulegen (z.B. durch ein schriftliches Workshop-Protokoll).

§ 6          Abnahme der Software

(1)          Der Kunde hat die von simple-ASP bereitgestellte vertragsgemäße Software einschließlich der ggf. vereinbarten Konfiguration und/oder Anpassung abzunehmen. simple-ASP teilt dem Kunden mit, sobald die Software betriebs­bereit ist („Bereitstellung“). Die Abnahme durch den Kunden soll in der Regel innerhalb von zwei Wochen ab der Bereitstellung erfolgen.

(2)          Bei der Abnahme überprüft der Kunde durch angemessene und praxisnahe Abnahme­tests, ob die vereinbarten Eigenschaften und Leistungsparameter vorhanden sind. Eventuelle Mängel sind vom Kunden in einem schriftlichen Abnahmeprotokoll nachvoll­ziehbar zu dokumentieren. Ist die bereitgestellte Software frei von wesentlichen Mängeln, so hat der Kunde im Abnahmeprotokoll schriftlich die Abnahme bzw. Teilabnahme zu erklären.

(3)          Ergibt die Abnahmeprüfung wesentliche Abweichungen von den vereinbarten Leistungs­merkmalen der Software, so dass die vertragsgemäße Nutzung der Software nicht gegeben oder schwerwiegend beeinträchtigt ist („wesentliche Mängel“), kann der Kunde die Abnahme verweigern und simple-ASP eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen zur vertragsgemäßen Leistungs­erbringung setzen. Nach erneuter Bereitstellung durch simple-ASP findet eine erneute Abnahmeprüfung gemäß dieser Regelung statt. Weist der Software auch bei dieser Abnahmeprüfung wesentliche Mängel auf, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

(4)          Unwesentliche Mängel, die nicht unter vorstehenden Absatz (3) fallen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme, sondern sind Gegenstand der Mängelbeseitigung.

(5)          Änderungswünsche des Kunden berechtigen ebenfalls nicht zur Verweigerung der Abnahme, sondern können zum Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien werden. Ein Änderungswunsch liegt vor, wenn die Tauglichkeit der Software nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt ist.

(6)          Nimmt der Kunde eine mangelhafte Software ab, obwohl er Mängel kennt, so kann er wegen dieser Mängel nur dann Rechte geltend machen, wenn die Mängel in nachvollziehbarer Weise im schriftlichen Abnahmeprotokoll dokumentiert sind.

(7)          Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde die Software über einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen produktiv nutzt. Die Abnahme gilt ebenfalls als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von 4 Wochen nach der Bereitstellung wie in Absatz (3) beschrieben verweigert wird.

§ 7          Rechte bei Mängeln

(1)          Falls die Software nach der Abnahme einen nicht nur unerheblichen Mangel aufweist, wird simple-ASP unverzüglich mit der Prüfung und Behebung dieses Mangels beginnen und ihn innerhalb angemessener Zeit beseitigen. Wenn die Beseitigung des Mangels fehlschlägt, kann der Kunde eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen. Im Fall von wesentlichen Mängeln kann der Kunde außerdem schriftlich eine angemessene Frist von mindestens vier Wochen zur Abhilfe bestimmen, nach deren erfolglosen Ablauf er zur außerordentlich Kündigung des Vertrages berechtigt ist.

(2)          Der Kunde ist verpflichtet, eventuell auftretende Mängel sowie deren Auswirkungen und exakte Umstände (z.B. Fehlerbeispiele, Daten) unverzüglich schriftlich oder per E-Mail an simple-ASP zu melden. Der Kunde gewährt simple-ASP zur Mängelbeseitigung Einsicht in alle hierfür erforderlichen Informationen.

(3)          simple-ASP ist berechtigt, den Mangel zu umgehen, wenn die Mangelursache selbst nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigen ist und die Nutzbarkeit der Software dadurch nicht erheblich leidet.

(4)          Für bereits im Zeitpunkt der Abnahme vorhandene aber nicht im schriftlichen Abnahmeprotokoll aufgeführte Mängel besteht kein Recht zur Minderung der Vergütung nach § 536 BGB. Bei sonstigen Mängeln besteht das Recht zur Minderung der Vergütung nach § 536 BGB nur, soweit diese von simple-ASP anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Das Recht des Kunden zur Herabsetzung der Vergütung nach fehlgeschlagener Mangelbeseitigung gemäß Absatz (1)  bleibt unberührt.

(5)          Die verschuldensunabhängige Haftung von simple-ASP für anfänglich vorhandene Mängel gemäß § 536a BGB wird ausgeschlossen.

(6)          Ist ein vom Kunden gemeldeter Mangel nicht simple-ASP zuzurechnen oder liegt gar kein Mangel vor, so stellt simple-ASP dem Kunden die in Zusammenhang mit der Mangel­meldung angefallenen Analyse-, Behebungs- und Wartungsarbeiten zu den jeweils gültigen üblichen Stundensätzen von simple-ASP in Rechnung.

(7)          Der Zugriff auf die Software erfolgt über das Internet. Dies kann zu Einschränkungen, Verzögerungen und anderen Problemen führen, die in der Natur elektronischer Kommunikationsmedien und außerhalb des Verantwortungsbereichs von simple-ASP liegen. simple-ASP trifft keine Verantwortung für Mängel, Einschränkungen oder anderer Schäden infolge solcher Probleme im Bereich des öffentlichen Internets.

§ 8          Rechtmäßige Nutzung der Software durch den Kunden, Spam-Verbot

(1)          Die Nutzung der Software durch den Kunden darf keine Rechte Dritter verletzen und darf nicht dazu geeignet sein, die Funktionsfähigkeit oder Stabilität des Internet oder seiner Teile zu gefährden.

(2)          Soweit der Kunde die Software für die Speicherung oder Verarbeitung von Daten, Texten, Datenbank­inhalten, Grafiken, Musik oder sonstigen Inhalten (insgesamt „Inhalte“) nutzt, ist ausschließlich der Kunde für die Rechtmäßigkeit dieser Inhalte bzw. ihrer Speicherung oder Verarbeitung verantwortlich.

(3)          Der Kunde stellt simple-ASP von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegenüber simple-ASP mit der Begründung geltend machen, dass ein Inhalt des Kunden oder die Nutzung der Software durch den Kunden rechtsverletzend ist. Voraussetzung für die Freistellung nach diesem Absatz ist, dass simple-ASP den Kunden unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche informiert und die Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen in Abstimmung mit dem Kunden erfolgen. Der Freistellungsanspruch besteht unabhängig von einem eventuellen Verschulden des Kunden.

(4)          Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen ist, darf der Kunde mit der Software innerhalb von 60 Minuten höchstens 500 E-Mails verschicken. Die Größe einer einzelnen E-Mail darf 50 MB nicht übersteigen.

(5)          Bis zur Klärung oder Beseitigung eines möglichen Verstoßes gegen die Regelungen dieses § 8 ist simple-ASP berechtigt, den Zugang zur Software vorübergehend zu sperren. Der Kunde bleibt während dieser Sperrung verpflichtet, die vereinbarten Monatsentgelte zu zahlen.

§ 9          Zahlungsbedingungen und Verzugsfolgen

(1)          Soweit einmalige Entgelte für die Umsetzung, Inbetriebnahme oder Freischaltung der Software für vereinbart sind, werden diese mit Auftragserteilung fällig.

(2)          Soweit laufende Entgelte für die Nutzung der Software oder für andere fortdauernde Leistungen vereinbart sind („Monatsentgelte“), sind diese jeweils kalendermonatlich im Voraus zu zahlen, wenn nicht anders vereinbart.

(3)          Alle weiteren Vergütungen werden 7 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

(4)          Alle Preise verstehen sich zuzüglich ggf. anfallender Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

(5)          Ein Aufrechnungsrecht steht den Parteien nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zu.

(6)          Im Falle des Zahlungsverzugs ist simple-ASP berechtigt, den Zugang zum Software zu sperren, sofern der Kunde schriftlich oder per E-Mail gemahnt und die Sperrung in der Mahnung angekündigt wurde. Der Kunde bleibt während dieser Sperrung verpflichtet, die vereinbarten Monatsentgelte zu zahlen.

§ 10       Laufzeit und Kündigung

(1)          Die Laufzeit des Vertrages ist, sofern nicht anders vereinbart, unbefristet.

(2)          Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen ist beträgt die beiderseitige Kündigungsfrist drei Monate zum Monatsende mit einer Mindest-Vertragslaufzeit von 12 Monate ab der erstmaligen Bereitstellung der Software.

(3)          Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 BGB bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt insbesondere vor, wenn die andere Partei zahlungsunfähig oder überschuldet ist, oder über das Vermögen der anderen Vertragspartei das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

(4)          Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Außerordentliche Kündigungen können nur auf solche Gründe gestützt werden, die spätestens mit der Kündigungserklärung der anderen Partei schriftlich dargelegt werden.

§ 11       Haftung und Haftungsbeschränkung

(1)          Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet simple-ASP nur dann, wenn diese auf wesentliche Pflichtverletzungen zurückzuführen sind, die die Erreichung des Vertrags­zwecks gefährden, oder auf die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungs­gemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht.

(2)          In den Fällen des Absatz 1 sowie bei Schäden, die auf grob fahrlässiges Verhalten eines einfachen Erfüllungsgehilfen (also nicht eines leitenden Angestellten oder Organs) zurück­zu­führen sind, ist die Haftung von simple-ASP auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3)          In den von Absatz 2 erfassten Fällen ist die Haftung von simple-ASP für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn vollständig ausgeschlossen.

(4)          In den von Absatz 2 erfassten Fällen ist die gesamte Haftung von simple-ASP für alle in einem Kalenderjahr anfallenden Schadensfälle auf einen Höchstbetrag begrenzt, welcher der Nettovergütung von simple-ASP entspricht, die vereinbarungsgemäß für dieses Kalenderjahr vorgesehenen oder angefallenen ist (je nachdem, welcher dieser beiden Beträge der höhere ist).

(5)          Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in den von Absatz 2 erfassen Fällen spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Kunde Kenntnis von dem Schaden erlangt, sowie ohne Rücksicht auf die Anspruchsentstehung und Kenntnis spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses.

(6)          Außer in den Fällen der Übernahme einer Garantie, bei Arglist oder bei Personenschäden gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen einschließlich der Verjährungsregelung für alle Schadensersatz- und Freistellungsansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund (einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung).

(7)          simple-ASP haftet für den Verlust oder die Beschädigung von Daten oder Programmen nur insoweit, als deren Verlust bzw. Beschädigung auch durch eine angemessene Vorsorge des Kunden (insbe­sondere die mindestens tägliche Erstellung von Sicherungskopien auf einem eigenen Sicherungsmedium des Kunden) nicht vermeid­bar gewesen wäre. Im Übrigen unterliegt jede Haftung von simple-ASP wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Daten oder Programmen den übrigen Beschränkun­gen dieses § 11.

(8)          Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle etwaiger Schadens­ersatz­ansprüche des Kunden gegen Mitarbeiter oder Beauftragte von simple-ASP.

§ 12       Vertraulichkeit, Datenschutz

(1)          Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen anlässlich der Vertragsanbahnung oder der Vertragserfüllung bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, betriebliche Abläufe, verwendete Technologien, Organisationsstrukturen, Preise und sonstige unternehmensinterne Informationen der anderen Partei streng vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt über das Ende der Laufzeit des Vertrages hinaus.

(2)          Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich

(a)          allgemein bekannt sind,

(b)          der jeweiligen Partei bereits vor der Bekanntgabe durch die andere Partei bekannt waren,

(c)           der jeweiligen Partei nach der Bekanntgabe durch die andere Partei von einem Dritten ohne erkennbaren Verstoß gegen eine Vertraulichkeits­verpflichtung bekannt gemacht werden,

(d)          unabhängig erarbeitet wurden, oder

(e)          aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder gerichtlicher oder behördlicher Anordnung bekannt gegeben werden müssen.

(3)          Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm zugeordneten Nutzungs- und Zugangs­berechtigungen sowie Identifikations- und Authentifikations-Sicherungen vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben.

(4)          Soweit simple-ASP im Rahmen dieser Vereinbarung personenbezogene Daten über die Nutzer der Software erhebt, verarbeitet oder nutzt, geschieht dies ausschließlich im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung für den Kunden gemäß § 11 Bundesdatenschutzgesetz.

§ 13       Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1)          Auf die Rechtsbeziehung zwischen simple-ASP und dem Kunden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung (unter Ausschluss eventueller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen).

(2)          Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Sitz von simple-ASP. Es steht simple-ASP frei, stattdessen am Sitz des Kunden zu klagen.

§ 14       Salvatorische Klausel, Vertragsänderungen

(1)          Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages. Die Parteien sind verpflichtet, unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Regelungsgehalt der betroffenen Bestimmungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden.

(2)          Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke sind die Parteien verpflichtet, auf angemessene Regelungen hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.

(3)          simple-ASP ist berechtigt, diese Geschäftsbedingungen zur Schließung von Regelungslücken oder zur Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses zu ändern oder zu ergänzen. Diese Änderungen bzw. Ergänzungen werden wirksam, wenn (i) simple-ASP sie dem Kunden mindestens vier Wochen vorab schriftlich ankündigt und (ii) der Kunde ihnen nicht innerhalb dieser Frist schriftlich widerspricht. Bei der Ankündigung der Änderung wird simple-ASP auf diese Rechtsfolge noch einmal gesondert hinweisen.

(4)          simple-ASP ist berechtigt, die Vertragsbeziehung mit dem Kunden auf ein anderes Unternehmen zu übertragen. simple-ASP wird die Übertragung dem Kunden mindestens vier Wochen vorab schriftlich ankündigen und ihm durch die ausdrückliche Einräumung eines Sonder­kündigungsrechts die Möglichkeit geben, sich vor Wirksamwerden der Übertragung vom Vertrag zu lösen.

 

Köln, 30. Dezember 2010

 

Download der AGB für Vertrage mit Vertragsbeginn vor dem 30.12.2010

Download der AGB für Verträge mit Vertragsbeginn ab dem 30.12.2010